ZK 23 362). 3.4 Am 22. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beweismitteleingabe des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2023 im Hauptverfahren Stellung. Er beantragte («vorsorglich»), dass die am 27. Juni 2023 vom Beschwerdegegner zu den Akten gereichten Beweismittel dem Beschwerdeentscheid nicht zu Grunde gelegt werden (pag. 333 ff.). Gleichentags nahm er zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners Stellung (pag. 339 ff.). 3.5 Am 6. Oktober 2023 nahm der Beschwerdegegner zum Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 betreffend Beweismittel Stellung. Er beantragte die kostenfällige Abweisung des Antrags (pag.