3.2 Die Instruktionsrichterin hiess den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Verfügung vom 28. August 2023 gut (pag. 276 f.). 3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2023 beantragte der Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher D.________, die Beschwerde sei abzuweisen (Ziff. 1). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Ziff. 2) und der Beschwerdeführer habe die Gerichts- und Parteikosten zu tragen (Ziff. 3 und 4; pag. 280 ff.). Er stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (pag. 312 ff.; ZK 23 362).