2. Die vom Kläger/Beschwerdegegner gegenüber dem Streitberufenen/Beschwerdeführer erhobene Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021 im vorgenannten Zivilprozessverfahren sei nicht zuzulassen und demzufolge auch die bereits erfolgte Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Begründung der in der Streitverkündungsklage gestellten Rechtsbegehren aufzuheben. 3. Eventualiter: Es sei die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurückzuweisen zwecks Verfügung der Nichtzulassung der vom Kläger/Beschwerdegegner gegen den Streitberufenen/