Im Falle der Zulassung der Streitverkündung sei Frist anzusetzen für die Durchführung eines Schriftenwechsels (Ziff. 2). Es sei mit der Ansetzung eines Hauptverhandlungstermins zuzuwarten bis zum Abschluss des Schriftenwechsels (Ziff. 3; pag. 231 ff.). 2.9 Der Beschwerdegegner reichte am 27. Juni 2023 weitere Beweismittel im Hauptverfahren ein (pag. 235 ff.). 2.10 Die Vorinstanz liess mit Verfügung vom 14. Juli 2023 die Streitverkündungsklage zu und setzte dem Beschwerdegegner Frist zur Begründung seiner Streitverkündungsklage (Ziff. 2; pag. 246 ff.).