213 ff.). 2.7 Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wies die Vorinstanz den Antrag auf Sistierung der Streitverkündungsklage ab und stellte in Aussicht, anlässlich der Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Streitverkündung zu befinden (pag. 224 f.). 2.8 Der Beschwerdeführer beantragte am 14. Juni 2023, es sei vor der Durchführung der Hauptverhandlung über die Zulassung der Streitverkündung zu befinden und der rechtskräftige Entscheid über die Zulassung abzuwarten (Ziff. 1). Im Falle der Zulassung der Streitverkündung sei Frist anzusetzen für die Durchführung eines Schriftenwechsels (Ziff. 2).