2.5 Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, nahm – nach seiner Entbindung vom Notariatsgeheimnis durch die Notariatsaufsicht (pag. 154 ff.) und Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens (pag. 165 ff.) – am 30. Januar 2023 Stellung zur Streitverkündungsklage. Er beantragte, die Streitverkündungsklage sei nicht zuzulassen (Ziff. 1). Eventualiter sei das Streitverkündungsverfahren im Falle der Zulassung bis zum Entscheid im Hauptverfahren zu sistieren (Ziff. 2) – unter Kostenfolge (pag. 185 ff.). 2.6 Am 22. Mai 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung des Sistierungsantrags (pag. 213 ff.).