Zusätzlich braucht es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Folgeanspruch (E. 8.1). Verklagt der Streitverkündungskläger eine mit der Hauptbeklagten solidarisch haftende Person, stellt die Streitverkündungsklage das falsche Rechtsinstitut dar. Haupt- und Streitverkündungsbeklagte stellen diesfalls allenfalls solidarisch haftende Schuldner dar. Ein Regress-, Gewährleistungs- oder Schadloshaltungsanspruch zum Streitverkündungskläger, wie ihn die Streitverkündungsklage voraussetzt, liegt demgegenüber gerade nicht vor. Der Anspruch dem Streitverkündungsbeklagten gegenüber ist nicht vom Bestand des Anspruchs gegen die Beklagte abhängig (E. 8.3). Erwägungen: I.