Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2023 (CIV 21 1056) Regeste: Art. 81 ZPO; Erfordernis der sachlichen Konnexität bei der Streitverkündungsklage Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO muss der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen (E. 6.4). Dabei reicht es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Zusätzlich braucht es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Folgeanspruch (E. 8.1).