Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 23 319 Beschwerde Telefon +41 31 635 48 02 ZK 23 362 uR-Gesuch Beschwerdegegner Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Streitverkündungsbeklagter/Beschwerdeführer gegen C.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar D.________ Kläger/Streitverkündungskläger/Beschwerdegegner E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Beklagte Gegenstand Erbrecht/Zulassung Streitverkündung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2023 (CIV 21 1056) Regeste: Art. 81 ZPO; Erfordernis der sachlichen Konnexität bei der Streitverkündungsklage Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO muss der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte An- spruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen (E. 6.4). Dabei reicht es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Zusätzlich braucht es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Folgeanspruch (E. 8.1). Verklagt der Streitverkündungskläger eine mit der Hauptbeklagten solidarisch haftende Person, stellt die Streitverkündungsklage das falsche Rechtsinstitut dar. Haupt- und Streit- verkündungsbeklagte stellen diesfalls allenfalls solidarisch haftende Schuldner dar. Ein Regress-, Gewährleistungs- oder Schadloshaltungsanspruch zum Streitverkündungsklä- ger, wie ihn die Streitverkündungsklage voraussetzt, liegt demgegenüber gerade nicht vor. Der Anspruch dem Streitverkündungsbeklagten gegenüber ist nicht vom Bestand des An- spruchs gegen die Beklagte abhängig (E. 8.3). Erwägungen: I. 1. G.________ (nachfolgend: Erblasserin) verstarb am 9. November 2019. C.________ (nachfolgend: [Streitverkündungs-]Kläger/Beschwerdegegner) ist ihr einziger Sohn. Nach ihrer Pensionierung und vor ihrem Tod liess sich die Erblasse- rin Kapitalleistungen der 2. und 3. Säule auszahlen. A.________ (nachfolgend: Streitverkündungsbeklagter/Beschwerdeführer) beurkundete den Kaufvertrag vom 27. September 2019 betreffend die Liegenschaften H.________-Gbbl. Nrn. ________, mit welchem die Erblasserin die Grundstücke E.________ (nach- folgend: Beklagte) vermachte. Mit Testament vom 27. September 2019 begünstigte die Erblasserin die Beklagte. Der Beschwerdeführer erstellte das Steuerinventar vom 15. Mai 2020. 2. 2.1 Am 9. März 2021 reichte der Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher D.________, beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Nichtigkeits-, eventualiter eine Ungültigkeits- (jeweils be- treffend das Testament der Erblasserin vom 27. September 2019 und den Kaufver- trag vom 27. September 2019 zwischen der Erblasserin und der Beklagten), sube- ventualiter eine Herabsetzungsklage, eine Erbschafts- und Auskunftsklage sowie ein Gesuch um (super-)provisorische Massnahmen (Verfügungsbeschränkung beim Grundbuchamt) ein (pag. 1 ff.). 2.2 Die Vorinstanz hiess mit Verfügung vom 10. März 2021 das Gesuch um superpro- visorische Massnahmen gut und hiess das Grundbuchamt Seeland an, auf den 2 Grundstücken H.________-Gbbl. Nrn. ________ eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken (pag. 24 ff.; CIV 21 1058). 2.3 Mit Klageantwort vom 14. April 2021 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechts- anwalt F.________, auf Abweisung der Klage (pag. 49 ff.). 2.4 Am 3. Mai 2021 reichte der Beschwerdegegner seine Replik zum Klageverfahren sowie eine Streitverkündungsklage gegen den Beschwerdeführer ein. Darin bean- tragte er u.a. Folgendes (pag. 71 ff.): 3. Der mit der Beklagten solidarisch haftende Streitverkündungsbeklagte sei bezüglich des Kaufver- trags vom 27. September 2020 [recte: 2019] (gemischte Schenkung) betreffend die Grundstücke H.________-Gbbl. Nrn. ________, abgeschlossen zwischen G.________ und E.________ zu verurteilen, bei Nichteinbringlichkeit den [recte: des] Pflichtteils des Streitverkündungsklägers von ¾ dem Streitverkündungskläger den Betrag von CHF 180'000.00 zu bezahlen. 4. Der mit der Beklagten solidarisch haftende Streitverkündungsbeklagte sei bezüglich der Kapital- auszahlung von CHF 307'243.00 an G.________ aus 2. Säule vom 2. September 2019 zu verur- teilen, bei Nichteinbringlichkeit des Pflichtteils des Streitverkündungsklägers von ¾, dem Streitver- kündungskläger einen Betrag von CHF 230'000.00 zu bezahlen. 2.5 Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, nahm – nach seiner Entbindung vom Notariatsgeheimnis durch die Notariatsaufsicht (pag. 154 ff.) und Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens (pag. 165 ff.) – am 30. Januar 2023 Stellung zur Streitverkündungsklage. Er beantragte, die Streitver- kündungsklage sei nicht zuzulassen (Ziff. 1). Eventualiter sei das Streitverkün- dungsverfahren im Falle der Zulassung bis zum Entscheid im Hauptverfahren zu sistieren (Ziff. 2) – unter Kostenfolge (pag. 185 ff.). 2.6 Am 22. Mai 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung des Sistie- rungsantrags (pag. 213 ff.). 2.7 Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wies die Vorinstanz den Antrag auf Sistierung der Streitverkündungsklage ab und stellte in Aussicht, anlässlich der Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Streitverkündung zu befinden (pag. 224 f.). 2.8 Der Beschwerdeführer beantragte am 14. Juni 2023, es sei vor der Durchführung der Hauptverhandlung über die Zulassung der Streitverkündung zu befinden und der rechtskräftige Entscheid über die Zulassung abzuwarten (Ziff. 1). Im Falle der Zulassung der Streitverkündung sei Frist anzusetzen für die Durchführung eines Schriftenwechsels (Ziff. 2). Es sei mit der Ansetzung eines Hauptverhandlungster- mins zuzuwarten bis zum Abschluss des Schriftenwechsels (Ziff. 3; pag. 231 ff.). 2.9 Der Beschwerdegegner reichte am 27. Juni 2023 weitere Beweismittel im Haupt- verfahren ein (pag. 235 ff.). 2.10 Die Vorinstanz liess mit Verfügung vom 14. Juli 2023 die Streitverkündungsklage zu und setzte dem Beschwerdegegner Frist zur Begründung seiner Streitverkün- dungsklage (Ziff. 2; pag. 246 ff.). 3 3. 3.1 Am 25. August 2023 (Postaufgabe gleichentags) erhob der Beschwerdeführer, ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Bern mit folgenden Anträgen (pag. 259 ff.): 1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2023 im Zivil- prozessverfahren CIV 21 1056 aufzuheben. 2. Die vom Kläger/Beschwerdegegner gegenüber dem Streitberufenen/Beschwerdeführer erhobene Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021 im vorgenannten Zivilprozessverfahren sei nicht zuzu- lassen und demzufolge auch die bereits erfolgte Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Begründung der in der Streitverkündungsklage gestellten Rechtsbegehren aufzuheben. 3. Eventualiter: Es sei die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurückzuweisen zwecks Verfügung der Nichtzulassung der vom Klä- ger/Beschwerdegegner gegen den Streitberufenen/Beschwerdeführer erhobenen Streitverkün- dungsklage im vorgenannten Zivilprozessverfahren sowie Aufhebung der Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Begründung der Rechtsbegehren gemäss Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. - unter Kostenfolge - 3.2 Die Instruktionsrichterin hiess den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Verfügung vom 28. August 2023 gut (pag. 276 f.). 3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2023 beantragte der Beschwerdegeg- ner, vertreten durch Fürsprecher D.________, die Beschwerde sei abzuweisen (Ziff. 1). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Ziff. 2) und der Beschwerdeführer habe die Gerichts- und Parteikosten zu tragen (Ziff. 3 und 4; pag. 280 ff.). Er stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren (pag. 312 ff.; ZK 23 362). 3.4 Am 22. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beweismitteleingabe des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2023 im Hauptverfahren Stellung. Er beantragte («vorsorglich»), dass die am 27. Juni 2023 vom Beschwerdegegner zu den Akten gereichten Beweismittel dem Beschwerdeentscheid nicht zu Grunde gelegt werden (pag. 333 ff.). Gleichentags nahm er zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners Stellung (pag. 339 ff.). 3.5 Am 6. Oktober 2023 nahm der Beschwerdegegner zum Antrag des Beschwerde- führers vom 22. September 2023 betreffend Beweismittel Stellung. Er beantragte die kostenfällige Abweisung des Antrags (pag. 363 ff.). 3.6 Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Oktober 2023 ihre Replik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren Ziff. 1 bis und mit Ziff. 3 fest (pag. 377 ff.). 3.7 Am 23. November 2023 duplizierte der Beschwerdegegner. Er hielt am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest (pag. 425 ff.). Gleichzeitig reichte Fürsprecher D.________ seine Honorarnote vom 23. November 2023 zu den Akten (pag. 423). 4 3.8 Mit Verfügung vom 24./28. November 2023 ordnete die Instruktionsrichterin keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, seine Kostennote einzureichen (pag. 459 ff. bzw. pag. 463 ff.). 3.9 Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ datiert vom 28. November 2023 (pag. 469). Sie wurde dem Beschwerdegegner am 29. November 2023 zur Kennt- nis gebracht (pag. 471). II. 4. 4.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 4 ZPO; BGE 146 III 290 E. 4.3.2; 139 III 67 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2013 vom 1. Novem- ber 2013 E. 3.1). 4.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung er- folgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.4 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und wurde vorlie- gend gewahrt (Art. 145 Abs. 1 Bst. b, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 ZPO). 4.5 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. 5.1 Mit Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen oder neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, sog. striktes Novenverbot). 5.2 Die oberinstanzlich erstmals eingereichten Beilagen und vorgebrachten Tatsa- chenbehauptungen sind damit unzulässig. Die Vielzahl neuer Tatsachenbehaup- tungen des Beschwerdegegners in seinen Rechtsschriften gehen jedoch ohnehin mehrheitlich am Streitgegenstand vorbei, weshalb nicht spezifisch auf deren Un- zulässigkeit einzugehen sein wird. 5.3 Soweit die Parteien auch im Beschwerdeverfahren im Streit über die Berücksichti- gung der am 27. Juni 2023 erstinstanzlich eingereichten Beweismittel des Be- 5 schwerdegegners liegen (vgl. Beschwerdeführer pag. 333 f.; Beschwerdegegner pag. 363 ff., 427 ff.), kann deren Zulässigkeit im vorliegenden Verfahren – mangels Relevanz für die zu beurteilende Streitfrage – offengelassen werden. III. 6. 6.1 Die streitverkündende Partei (in der Regel die beklagte Partei, jedoch auch durch die klägerische Partei möglich, vgl. DROESE, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, in: SZZP 3/2010 S. 305 ff., S. 307; WEY, Die Streitverkündungskla- ge nach der ZPO, HAVE Haftpflichtprozess 2010/53, S. 62; BALZ/ZUBER, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 11 zu Art. 82 ZPO; HUBER-LEHMANN, Die Streitver- kündungsklage nach der ZPO, Diss. 2018, N. 149) kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Ge- richt, das mit der Hauptsache befasst ist, geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch der Streitverkündungsklage ist bedingt (BGE 143 III 106 E. 5.3; 142 III 102 E. 5.3.2). Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechts- begehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO). Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Art. 125 ZPO bleibt vorbehalten (Art. 82 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist demnach zwei- stufig ausgestaltet: In einem ersten Schritt wird über ihre Zulassung entschieden. Erst danach, wenn der Zulassungsentscheid positiv ausgefallen ist, kommt es zur Einreichung der eigentlichen Streitverkündungsklage und Durchführung des dies- bezüglichen Schriftenwechsels (BGE 146 III 290 E. 4.3.1; Urteil des Bundesge- richts 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 2.1). 6.2 Das inzidente Zulassungsverfahren tritt gewissermassen an die Stelle des Schlich- tungsverfahrens (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], BBl 2006 7285). Das Gericht prüft in diesem Verfahren (nebst den verfahrensmässigen Voraussetzungen, vgl. BGE 139 III 67 E. 2.4.1 f.) nur, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden gegen die streitberufene Partei mit dem Hauptklageanspruch sachlich zusammenhängt. In der Begründung des Zulas- sungsgesuchs (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist lediglich darzutun, ob der behauptete Anspruch des Streitverkündungsklägers vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig und folglich ein potentielles Regressinteresse gegeben ist (vgl. Ziff. 6.4 hiernach). Allein zum Zwecke der Zulassungsprüfung ist nicht erforderlich, eine ein- lässliche Klageschrift einzureichen, denn eine Prüfung, ob der Anspruch im Falle des Unterliegens des Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger mate- riell begründet ist, findet im Zulassungsverfahren nicht statt (BGE 146 III 290 E. 4.3.1; 139 III 67 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2013 vom 23. Janu- ar 2014 E. 2.1). 6.3 Mit der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzigen Prozess – statt in sukzessiven Einzelverfahren – be- 6 handelt werden. Der Prozess erweitert sich dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehr- parteienverfahren, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Haupt- prozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden wird. Dabei wird anders als bei der einfachen Streitverkündung nicht bloss das Urteil aus dem Erstprozess auch ge- genüber der streitberufenen Partei mit bindender Wirkung ausgestattet, sondern unmittelbar ein Entscheid über die Ansprüche der streitverkündenden gegen die streitberufene Person gefällt und insofern der Erst- und Folgeprozess zusammen- gefasst. Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert freilich nichts daran, dass mit der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhält- nisse begründet werden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbe- gehren (BGE 139 III 67 E. 2.1). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Streitverkündungsklage ohne weiteres zuzulassen (BGE 139 III 76 E. 2.3). 6.4 Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Voraussetzung, dass der mit der Streitver- kündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss. Mit der Streitverkündungsklage können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklage- anspruchs abhängen (BGE 147 III 166 E. 3.1; 146 III 290 E. 4.3.1; 142 III 102 E. 3.1; 139 III 67 E. 2.4.3). Dafür wird vorausgesetzt, dass der Streitverkündungs- kläger bei Unterliegen im Hauptprozess gegen den Streitverkündungsbeklagten vorzugehen beabsichtigt (HUBER-LEHMANN, a.a.O., N. 160 f.; DROESE, a.a.O., S. 312). Dabei handelt es sich namentlich um Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte. Damit das Gericht den sachlichen Zusammenhang der eingeklag- ten Ansprüche überprüfen kann, müssen gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, genannt und kurz begründet werden. Aus der Begrün- dung muss sich ergeben, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden Par- tei vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig ist (BGE 147 III 166 E. 3.3.1, 3.3.3; 139 III 67 E. 2.4.3). Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist aus- reichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird (BGE 146 III 290 E. 4.3.1; 139 III 67 E. 2.4.3). Die Streitverkündungsklage ist unzulässig, wenn der Sachzusammenhang unge- nügend begründet ist (z.B. allgemeine Behauptung von Kunstfehlern, wobei offen- bleibt, um welche Fehler es sich handeln soll und inwiefern diese mit dem Haupt- anspruch in Beziehung stehen; Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2013 vom 8. Ja- nuar 2014 E. 3.1; BOHNET/DROESE, Präjudizienbuch ZPO, 2018, N. 3 zu Art. 81 ZPO). Kein Zusammenhang besteht zwischen Ansprüchen, die zur Streitsa- che zwar einen Bezug aufweisen, doch nicht von ihrem Ausgang abhängen (Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3; BOHNET/DROESE, a.a.O., N. 3 zu Art. 81 ZPO). So liegt beispielsweise kein sachlicher Zusammen- hang vor bei einer alternativen Schadensverursachung, wo offen ist, ob der Beklag- te oder ein Dritter den Schaden verursacht hat; alsdann hat der Beklagte bei Unter- liegen (weil damit seine Urheberschaft am Schaden bewiesen und die des Streitbe- rufenen ausgeschlossen ist) eben gerade keinen Anspruch gegen den Streitberu- 7 fenen (GÖKSU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 81 ZPO). 7. 7.1 Die Vorinstanz erwog, die Streitverkündungsklage sei im Grundsatz zulässig (pag. 247). In der Hauptsache liege der Sohn der am 9. November 2019 verstorbe- nen Erblasserin im Streit mit der Beklagten wegen Zuwendungen, welche diese seiner Ansicht nach unrechtmässig von der Erblasserin erhalten habe. Der Be- schwerdegegner erkläre, die Streitverkündungsklage hange mit dem unvollständi- gen respektive falsch beurkundeten Steuerinventar (fehlender Hinweis auf Kapital- auszahlungen der 2. und 3. Säule sowie der gemischten Schenkung an die Beklag- te) sowie mit der zufolge Handlungsunfähigkeit der Erblasserin zu Unrecht erfolg- ten Beurkundung des Testaments vom 27. November 2019 zusammen. Aufgrund dieser Verfehlungen sei der Beschwerdeführer zusammen mit der Beklagten in die solidarische Haftpflicht zu nehmen. Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer mitverursachten Schadens sei nicht nur die einzelne Handlung, sondern sein Zu- sammenwirken mit der Beklagten zu betrachten (pag. 247 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, die Streitverkündungsklage habe einen Anspruch zum Gegenstand, der von der Begründetheit des im Hauptprozess beurteilten An- spruchs abhängig sei. Der Beschwerdegegner habe mit seinen Ausführungen ein potenzielles Regressrecht gegenüber dem Beschwerdeführer aufgezeigt. Im Inter- esse des Beschwerdegegners liege die Prüfung einer allfälligen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, aus welcher er gegenüber dem Beschwerdegegner er- satzpflichtig würde. Nach Auffassung des Beschwerdegegners stünden (durch nicht ausreichendes Nachkommen der Prüfungspflicht im Rahmen der Beurkun- dungsgeschäfte zum Steuerinventar und der Handlungsfähigkeit für die Testa- mentserrichtung) die Wahrheitspflicht sowie die Interessenwahrung und die damit einhergehende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach dem Notariatsgesetz des Kantons Bern (NG; BSG 169.11) und allenfalls Ver- antwortlichkeiten nach dem allgemeinen Haftpflichtrecht des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) in Frage. Ein Sachzusammenhang zwischen der Haupt- und Streitverkündungsklage sei im Bereich der vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen – ein all- fälliges Regressrecht des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer lasse sich nicht ausschliessen. Sollte sich im Hauptprozess eine Haftpflicht der Be- klagten gegenüber dem Beschwerdegegner respektive eine Korrektur der vom Be- schwerdeführer beurkundeten Tatsachen herausstellen, werde die Solidarhaftung des Beschwerdeführers unweigerlich im Zentrum des Interesses des Beschwerde- gegners stehen (pag. 251). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die gegen ihn vorgebrachten Ansprüche würden nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens abhän- gen, weshalb die Streitverkündungsklage unzulässig sei. Im Rahmen der Errich- tung des Steuerinventars (einer Feststellungsurkunde) habe ein Notar die Hand- lungsfähigkeit einer Erblasserin nicht zu prüfen. Zwar könne sich beim Steuerinven- tar im Grundsatz die Frage nach der Verletzung der Wahrheitspflicht stellen. Der 8 Beschwerdeführer habe jedoch nichts verheimlicht, noch bewusst etwas ausgelas- sen oder vorsätzlich falsch beurkundet. Der Beschwerdegegner mache geltend, aus dem unvollständigen und unsorgfältig errichteten Steuerinventar sei ihm ein beträchtlicher Schaden entstanden (fehlender Hinweis auf Kapitalauszahlung der 2. Säule und gemischte Schenkung der Grundstücke [Kaufvertrag vom 27. Sep- tember 2019]). Selbst bei falscher Errichtung des Steuerinventars (per Todestag) hätte dies jedoch nichts am per Todestag bereits erfolgten Mittelabfluss der 2. Säu- le und dem Verkauf der Grundstücke geändert. Ein Notar dürfe zudem keine ge- mischte Schenkung feststellen. Schenkungen/Vorempfänge habe er im Übrigen gestützt auf die Aussagen der Beklagten im Inventar aufgenommen (pag. 266 f., 269 ff., 393 ff., 401 ff.). Beim Testament sei die Wahrheitspflicht zwar anders. Der Beschwerdegegner ma- che gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch keine Ansprüche geltend, die mit dem Testament der Erblasserin zusammenhängen würden. Aus der Beurkundung (bzw. geltend gemachten Nichtigkeit/Ungültigkeit) des Testaments würden ge- genüber dem Beschwerdeführer keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht. Die Streitverkündungsklage richte sich nur gegen den Kaufvertrag sowie die Aus- zahlung der Vorsorgeguthaben der 2. Säule. Die Rechtsbegehren würden nur zum Zuge kommen, wenn der Beschwerdegegner rechtsgültig auf den Pflichtteil gesetzt werde. Der Beschwerdegegner beantrage in beiden Begehren finanzielle An- sprüche für den Fall der Nichteinbringlichkeit seiner Pflichtteile. Dies könne nur der Fall sein, wenn das Testament der Erblasserin gültig errichtet worden sei. Andern- falls (bei Ungültigkeit des Testaments) stünde dem Beschwerdegegner als Allein- erbe die volle Erbschaft zu. Ein Sachzusammenhang mit der Hauptklage fehle da- her (pag. 266 ff., 387 ff.). In Bezug auf den Kaufvertrag der Grundstücke H.________-Gbbl. Nrn. ________ bestehe ebenfalls kein Zusammenhang zur Hauptklage (zum Kaufvertrag betref- fend H.________-Gbbl. Nr. ________ liege kein Rechtsbegehren vor). Sollte der eingeklagte Anfechtungsanspruch gutgeheissen werden, würde der gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen der Streitverkündung eingeklagte Anspruch auf Leistung von CHF 180'000.00 gegenstandslos. Es bestehe eine Verfügungssperre auf den Grundstücken, weshalb diese an den Beschwerdegegner übertragen wer- den könnten. Wenn die Grundstücke in natura übertragen würden, erübrige sich ei- ne Zahlung. Sei die Urteilsfähigkeit der Erblasserin vorhanden gewesen, hafte der Beschwerdeführer nicht. Dann komme nur noch die Herabsetzungsklage zum Zug. Ein Notar unterstehe jedoch nicht der (Garanten-)Pflicht, keine gemischten Schen- kungen vorzunehmen. Ein Sachzusammenhang zur Nichtigkeits-, Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage sei demnach nicht gegeben. Ein potentielles Regressin- teresse sei nicht erkennbar (pag. 271 ff., pag. 389 ff.). Insgesamt würden mit der Streitverkündungsklage zwar Ansprüche eingeklagt, die mit den Hauptansprüchen insofern konnex seien, als sie auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen wür- den. Die Entstehung von Folgeansprüchen gegen den Beschwerdeführer sei je- doch nicht durch das Unterliegen im Hauptprozess bedingt, soweit überhaupt eine Verantwortlichkeit gegeben sei. Daher sei die Streitverkündungsklage unzulässig (pag. 273 f., 403 ff.). 9 7.3 Der Beschwerdegegner entgegnet – soweit zumindest ansatzweise den vorliegen- den Streitgegenstand betreffend (auf seine umfassenden Ausführungen zum Pro- zessablauf [pag. 283, 288], zum generellen Sachverhalt zwischen den Parteien [zur Erblasserin, pag. 285 f.; zum detaillierten Ablauf des Verkaufs der Liegenschaften H.________-Gbbl. Nrn. ________, pag. 286 ff.; zu den Zeugen, pag. 289 ff.; zu den Vorsorgegeldern, pag. 292; zum Siegelungsverfahren, pag. 293] sowie auf seine weitschweifigen allgemeinen rechtlichen Ausführungen [pag. 298 f., 300 ff.] ist nicht weiter einzugehen) – die Streitverkündungsklage sei zulässig. Er habe eine Nich- tigkeits- (bei fehlender Urteilsfähigkeit der Erblasserin), eventualiter Ungültigkeits- (im Falle eines Ausstandsgrunds aufgrund gekaufter Zeugen), subeventualiter eine Herabsetzungsklage (im Falle der Verletzung der Pflichtteile des Beschwerdegeg- ners) gegen die Beklagte eingereicht. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdefüh- rers ergebe sich aus den von ihm erstellen Urkunden. Der sachliche Zusammen- hang zur Streitverkündungsklage ergebe sich aus dem Verkauf der Liegenschaften (gemischte Schenkung vom 27. September 2019, Kaufvertrag vom 21. Au- gust 2019), die der Beschwerdeführer nicht vorschriftsgemäss im Steuerinventar vom 15. Mai 2020 aufgenommen habe, obwohl er die Pflicht gehabt habe, die Erb- lasserin und damit auch den Beschwerdegegner vor der Beklagten zu schützen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Steuerinventar bewusst die Kapitalbezüge der 2. und 3. Säule verheimlicht und damit dem Beschwerdegegner verunmöglicht, seine Rechte gegenüber der Beklagten wahrzunehmen. Zudem habe er im Steue- rinventar fälschlicherweise Vorempfänge/Schenkungen an gekaufte Zeugen beur- kundet, die eigentlich erst nach dem Todestag (an der Beerdigung der Erblasserin) erfolgt seien (pag. 296 f., 299 f., 305 f., 439, 449 ff.). Konkret habe der Beschwerdeführer der Beklagten in unzulässiger Weise geholfen, den Beschwerdegegner um sein Erbe zu prellen, indem er der urteilsunfähigen Erblasserin ein Testament beurkundet habe. Falls sie noch urteilsfähig gewesen sei, hätte sie keine Kraft mehr gehabt, sich gegen die kriminellen Machenschaften der Beklagten zu wehren. Auch beim Kaufvertrag vom 27. September 2019 (und vom 21. August 2019) sei die Erblasserin nicht urteilsfähig gewesen. Beim Kaufver- trag vom 21. August 2019 habe zudem keine gültige Vollmacht der Beklagten vor- gelegen und die Zahlungen der Bank seien unschlüssig. Es sei zu prüfen, ob sich ein Teil des Verkaufserlöses noch beim Beschwerdeführer befinde. Der Beschwer- deführer wolle zur Beurteilung des Sachzusammenhangs jedes Ereignis für sich al- lein betrachten. Es liege jedoch ein schuldhaftes, haftpflichtrechtlich relevantes Ge- samtverhalten des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hätte die Be- klagte anlässlich der Beurkundung des Liegenschaftskaufs auf die mögliche Pflicht- teilsverletzung des Beschwerdegegners aufmerksam machen bzw. die Beurkun- dung verweigern müssen (pag. 283 ff., 306 f., 435 ff.). Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, eine gemischte Schenkung zu beurkunden, die den Pflicht- teil des Beschwerdegegners verletzen würde und diese zwingend im Steuerinven- tar aufzunehmen sei. Er habe mit der Beklagten ein derart enges berufliches Ver- hältnis gehabt und sie unterstützt, dem Beschwerdegegner zu schaden (pag. 290, 292, 445, 451). Mit ihrem Verhalten hätten die Beklagte und der Beschwerdeführer die erbrechtlichen Ansprüche des Beschwerdegegners verletzt. Aus der Gesamt- heit der Handlungen ergebe sich deren solidarische Haftbarkeit (pag. 296, 306 f.). 10 Beim Steuerinventar sei der Beschwerdeführer auf den Vermögensabfluss (Lie- genschaften als gemischte Schenkung und Kapitalauszahlungen der 2. und 3. Säu- le) kurz vor Todestag nicht eingegangen. Zudem ergebe sich aus dem Steuerin- ventar der Kauf der Zeugen, für welche der Beschwerdeführer postmortale Zahlun- gen als Vorempfänge/Schenkungen beurkundet habe, was einen weiteren Sachzu- sammenhang zur Hauptklage darstelle. Der Beschwerdeführer habe einen falschen Kontostand und die offenen Schulden nicht korrekt angegeben. Er habe ein unvoll- ständiges, unsorgfältiges und fehlerhaftes Steuerinventar erstellt. Die Handlungen des Beschwerdeführers hätten es der Beklagten erst ermöglicht, dem Beschwer- degegner einen Schaden zuzufügen (pag. 288 f., 292, 294 f., 300 ff., 305 ff., 431 ff., 437, 441 ff.). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründet die Zulassung der Streitverkündungsklage nach dem Ausgeführten im Wesentlichen mit dem möglichen Regressrecht des Beschwerde- gegners (Klägers) gegenüber dem Beschwerdeführer (Streitverkündungsbeklagten) sowie dem Umstand, dass eine mögliche Solidarhaftung des Beschwerdeführers im Zentrum des Interesses des Beschwerdegegners stehen könnte (vgl. Ziff. 7.1 hiervor). Damit begründet die Vorinstanz zwar einen möglichen Anspruch des Be- schwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer. Eine Abhängigkeit zwischen Haupt- und Streitverkündungsklage, ein eigentliches Regressrecht, wird demge- genüber nicht erwähnt. Für die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage reicht es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf dem- selben Sachverhalt beruhen. Zusätzlich braucht es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Folgeanspruch. Die Streitverkündungsklage setzt daher eine qualifizierte Konnexität voraus. Der Geltungsbereich der Streitverkündungsklage ist auf die Durchsetzung von Schadloshaltungsansprüchen beschränkt (HUBER- LEHMANN, a.a.O., N. 164 f.; vgl. auch BBl 2020 2697/2735 ff.). 8.2 Die Rechtsbegehren der Streitverkündungsklage des Beschwerdegegners betref- fen einzig den Kaufvertrag vom 27. September 2019 sowie die Kapitalauszahlung der 2. Säule. Ausführungen zu den anderen Geschäften können damit vorneweg nicht geeignet sein, die sachliche Konnexität der Haupt- und Streitverkündungskla- geansprüche zu begründen. Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer werden sodann nur für den Fall der Nichteinbringlichkeit des Pflichtteils des Beschwerde- gegners (in der Höhe von ¾) geltend gemacht. Seine Ausführungen betreffen je- doch mehrheitlich die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der notariellen Urkunden (zufol- ge Urteilsunfähigkeit der Erblasserin oder Zeugenbeeinflussung), was zur Alleiner- benstellung des Beschwerdegegners – und nicht nur zum Anspruch auf den Pflicht- teil – führen würde. Die Ausführungen des Beschwerdegegners sind deshalb nicht ganz nachvollziehbar und gehen am vorliegenden Streitgegenstand vorbei. Aus den Darstellungen des Beschwerdegegners ergibt sich nicht, dass und weshalb die von ihm behaupteten Ansprüche vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig sind: 8.3 Vorliegend macht der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zwar zweifellos Ansprüche geltend, die mehrheitlich denselben Lebenssachverhalt be- treffen, wie die Ansprüche gegenüber der Beklagten. Zudem bringt er viele unter- schiedliche Behauptungen vor, warum der Beschwerdeführer ihm gegenüber – so- 11 lidarisch mit der Beklagten – haften soll. Eine konkrete Abhängigkeit zur Hauptkla- ge – Regress-, Gewährleistungs- oder Schadloshaltungsansprüche – wird jedoch nicht dargetan. Dass die Haupt- und Streitverkündungsklageansprüche im Bestand voneinander abhängig sind, zeigt der Beschwerdegegner nicht auf. Seinen Aus- führungen lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2014 vom 5. No- vember 2014 E. 3.1). Mit der Streitverkündungsklage können Versäumnisse des Hauptklägers allerdings nicht korrigiert werden. A kann deshalb im Prozess gegen B nicht in der Replik Streitverkündungsklage gegen C erheben mit dem Argument, im Falle seines Unterliegens gegen B hafte C (Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 14. März 2016, GVP 2016 Nr. 42 E. 3b; HUBER-LEHMANN, a.a.O., N. 149, 163). Wenn vorliegend die Hauptklage gegen die Beklagte abgewiesen würde, entstünde nicht deswegen ein Anspruch des Beschwerdegegners gegenü- ber dem Beschwerdeführer – ein solcher hätte vielmehr bereits bei Anhängigma- chung des Hauptprozesses bestanden, womit retrospektiv betrachtet mit der Klage die falsche Partei ins Recht gefasst worden wäre. Die Entstehung des Folgean- spruchs ist nicht durch das Unterliegen im Hauptprozess bedingt, sondern stellt ei- nen eigenständigen Anspruch gegen den Dritten dar. Alternative Schuldnerschaft, namentlich die alternative Schadensverursachung, können nicht Gegenstand der Streitverkündungsklage sein (vielmehr subjektive Klagehäufung; Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 14. März 2016, GVP 2016 Nr. 42 E. 3b f.; HUBER- LEHMANN, a.a.O., N. 163, 167). Gleiches hat für die Solidarschuldnerschaft zu gel- ten (bei Solidarschuldnerschaft ist die Streitverkündungsklage nur zwischen den Solidarschuldnern möglich vgl. HUBER-LEHMANN, a.a.O., N. 149, vgl. auch N. 173 ff.; WEY, a.a.O., S. 62, DROESE, a.a.O., S. 307). Vorliegend verklagte der Beschwerdegegner eine mit der Hauptbeklagten solidarisch haftende Person. Dies wird mit der Streitverkündungsklage jedoch nicht ermöglicht. Haupt- und Streitver- kündungsbeklagte stellen zwar allenfalls solidarisch haftende Schuldner dar – ein Regress-, Gewährleistungs- oder Schadloshaltungsanspruch zum Beschwerde- gegner als Streitverkündungskläger, wie ihn die Streitverkündungsklage voraus- setzt, liegt demgegenüber gerade nicht vor. Der Anspruch dem Beschwerdeführer gegenüber ist, wie erwähnt, nicht vom Bestand bzw. Nichtbestand seines An- spruchs gegen die Beklagte abhängig. In erbrechtlichen Belangen kann beispielsweise dem Willensvollstrecker eine Streitverkündung gelegen sein, um sich im Falle seines Unterliegens im Prozess mit dem Dritten gegen die Verantwortlichkeitsansprüche der Erben zu wehren (PICHLER, Die Stellung des Willensvollstreckers in nichterbrechtlichen Zivilprozes- sen, ZStP 2011/65, S. 69). Weiter käme etwa eine Nebenintervention gemäss Art. 74 f. ZPO in Betracht, wenn der eine als formungültig angefochtene Verfügung beurkundende Notar, der bei Klagegutheissung Haftungsansprüche des beklagten Begünstigten befürchtet, die beklagte Partei im Verfahren unterstützen möchte. Umgekehrt könnte in dieser Konstellation auch die beklagte Partei ihrerseits die Urkundsperson mittels Streitverkündung (Art. 78 ff. ZPO) zur Unterstützung auffor- dern, allenfalls sogleich verbunden mit der Geltendmachung von Ansprüchen, die sie im Fall des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt (Streitverkündungsklage, Art. 81 f. ZPO; SEILER/SUTTER-SOMM/AMMANN, in: Berner 12 Kommentar zum ZGB, N. 80 zu den Vorbemerkungen Art. 519-521 ZGB). Keine dieser oder ähnlicher Konstellationen liegt hier vor. 9. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzu- heissen. Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021 ist nicht zuzulassen. Demzufolge kann auch die bereits erfolgte Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Be- gründung der mit der Streitverkündungsklage gestellten Rechtsbegehren aufgeho- ben werden (auch Ziff. 2 der Verfügung vom 14. Juli 2023). IV. 10. 10.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 23 362). 10.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befrei- ung von den Gerichtskosten und, sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und c ZPO). 10.3 Der Beschwerdegegner erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'145.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; Gesuchsbeilage [GB] 2). Diesem steht der folgende monatliche zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüber: Grundbedarf (Wohngemeinschaft) CHF 1'000.00 Zivilprozessualer Zuschlag (30%) CHF 300.00 1/2 Miete inkl. Nebenkosten (GB 3) CHF 1'000.00 Krankenkassenprämie (GB 8) CHF 476.40 Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 220.00 Unterhaltsbeiträge (GB 7) CHF 500.00 Abzahlungsbewilligung Steuerverwaltung Bern (GB 10)CHF 400.00 Überschuss CHF 3'896.40 Der Beschwerdegegner lebt und arbeitet in I.________ (vgl. GB 2 und GB 3). Er macht Arbeitswegkosten von CHF 73.00 geltend, ohne jedoch genauer zu spezifi- zieren, wie er den Arbeitsweg bewältigt bzw. in welchem Zusammenhang die Kos- ten stehen. Der Arbeitsweg beträgt rund 1.6 km. Er ist folglich problemlos zu Fuss oder mit dem Fahrrad zu bewältigen (vgl. auch GB 5 Berufsauslagen). Ein allfälli- ges Abonnement für den öffentlichen Verkehr weist der Beschwerdegegner ohne- hin nicht vor, weshalb ihm für den Arbeitsweg keine Kosten zu berücksichtigen sind. Betreffend den Beitrag an Berufsverbände legt der Beschwerdegegner keinen ak- tuellen Beleg ein. Die beigelegte Abrechnung datiert von November 2020 und be- 13 trifft den Mitgliederbeitrag für das Jahr 2021 (GB 3). Ein Beleg für die aktuelle Zeit fehlt, weshalb der Betrag von CHF 36.00 nicht zu berücksichtigen ist. Was laufende Steuern betrifft, werden diese im Existenzminimum grundsätzlich berücksichtigt, sofern deren Höhe und Fälligkeit feststehen und sie tatsächlich be- zahlt werden. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz werden nicht nur die laufenden, sondern auch rückständige Steuerschulden, die der Beschwerdegegner tatsächlich bezahlt hat, als notwendige Ausgaben angerechnet (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 143). Als Beleg für die lau- fenden Steuern reicht der Beschwerdegegner lediglich eine wohl selbst erstellte, provisorische Berechnung vor (GB 14). Dass die laufenden Steuern in dieser Höhe effektiv bestehen und fällig sind, wird demgegenüber nicht belegt. Auch aus der eingereichten Steuererklärung 2022 kann keine definitive Steuerhöhe entnommen werden (vgl. GB 5). Die geltend gemachten laufenden Steuern in der Höhe von CHF 1'535.35 können damit nicht berücksichtigt werden. Die geltend gemachten Zahlungen an das Steueramt Solothurn in der Höhe von CHF 561.60 sind ferner seit Dezember 2023 nicht mehr geschuldet (GB 9) und damit auch nicht zu berück- sichtigen. Zudem werden nur effektiv bestehende und tatsächlich bezahlte Schulden berück- sichtigt. Der Beschwerdegegner hat nachzuweisen, dass er seine bestehenden Mit- tel für die Begleichung dieser Schulden verwendet (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 134). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schulden (pag. 315) be- legt der Beschwerdegegner keine Zahlung. Ohnehin betreffen die Schuldbelege die Erblasserin und sie datieren von November 2022 (GB 12) bzw. Dezember 2020 (GB 13). Dass sie nach wie vor bestehen und vom Beschwerdegegner tatsächlich bezahlt werden, ist damit nicht nachgewiesen. Entsprechend können die Schulden in der Berechnung des Bedarfs des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt wer- den. Nach dem Gesagten resultiert ein Überschuss von CHF 3'248.60 pro Monat bzw. CHF 38'983.20 pro Jahr (CHF 7'145.00 abzüglich CHF 3'896.40). Mit diesem Überschuss ist der Beschwerdegegner ohne weiteres in der Lage, seine Anwalts- kosten (CHF 10'461.75, pag. 423) – sowie jene des Beschwerdeführers (CHF 12'531.20, pag. 469) – innerhalb rund eines Jahres zu begleichen. Dies gilt selbst bei Berücksichtigung der laufenden Steuern in der Höhe von CHF 1'535.35 (Bedarf von CHF 5'431.75, monatlicher Überschuss CHF 1'713.25), was zu einem jährlichen Überschuss von CHF 20'559.00 führen würde. Der Beschwerdegegner kann daher nicht als mittellos bezeichnet werden. 10.4 Damit erübrigen sich grundsätzlich weitergehende Ausführungen zu den Voraus- setzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. An dieser Stelle ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass die Rechtsposition des Beschwerdegegners gerade knapp nicht mehr als aussichtlos bezeichnet werden kann. Weil es an einem sachlichen Zu- sammenhang zwischen der Haupt- und der Streitverkündungsklage mangelt, stellt die vom Beschwerdegegner erhobene Streitverkündungsklage das falsche Recht- sinstitut dar, um gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Weil es sich bei der Streitverkündungsklage jedoch um ein Gebiet ohne umfassende Praxisbeispiele handelt und der Vorrichter den Rechtsstandpunkt des Beschwerdegegners schütz- 14 te, kann die Rechtsposition des Beschwerdegegners im Rechtsmittelverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Denn ein offensichtlicher Mangel bzw. ein krasser Verfahrensmangel ist nicht auszumachen (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3). 10.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners (ZK 23 362) ist somit abzuweisen. V. 11. 11.1 Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, so entscheidet es auch über die Pro- zesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Vor- instanzlich wurden jedoch keine Prozesskosten ausgeschieden, weshalb sich eine Neuregelung erübrigt. 11.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem un- terliegenden Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer oberinstanzlich geleisteten Gerichts- kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Be- schwerdegegner hat dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 11.3 Für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfah- renskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 12. 12.1 Weil der Beschwerdegegner unterliegt, hat er dem Beschwerdeführer eine ange- messene Parteientschädigung auszurichten. 12.2 Die Höhe dieser Parteientschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Ausgehend von einer vermögensrechtli- chen Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 300'000.00 bis CHF 600'000.00 (vorliegend CHF 410'000.00) ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorarrahmen von CHF 11'800.00 bis CHF 49'200.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV (Art. 7 Abs. 1 PKV). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann somit ein Honorar bis zu CHF 24'600.00 zugesprochen werden. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 12.3 Rechtsanwältin B.________ macht mit Honoranote vom 28. November 2023 eine Parteientschädigung von CHF 12'531.20 geltend (Honorar CHF 11'500.00, Auslagen CHF 135.30, MwSt. CHF 895.90; pag. 469). Das geltend gemachte Honorar erscheint unter Berücksichtigung der obgenannten Bemessungskriterien angemessen und die Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit beträgt die vom Beschwerdegegner an den 15 Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung CHF 12'531.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). 16 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2023 im Verfahren CIV 21 1056 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: «Die Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021 wird nicht zugelassen». 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners für das Be- schwerdeverfahren (ZK 23 362) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer oberinstanz- lich geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwer- degegner hat dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 für vorgeschossene Gerichtskos- ten zu ersetzen. 4. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwer- degegners für das Beschwerdeverfahren (ZK 23 362) werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 12'531.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - dem Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher D.________ Mitzuteilen: - der Beklagten im Hauptverfahren - der Vorinstanz Bern, 29. Januar 2024 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Teilentscheid (vgl. BGE 139 III 67 E. 1.1) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 17