2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden den Parteien je hälftig, ausmachend je CHF 400.00, auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer CHF 400.00 zu ersetzen. 4. Jede Partei trägt für das Beschwerdeverfahren ihre eigenen Parteikosten. 5. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz