46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind den Parteien je zur Hälfte, ausmachend je CHF 400.00, aufzuerlegen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer CHF 400.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 8 20.3 Da die Prozesskosten im Beschwerdeverfahren hälftig zu verlegen sind, hat jede Partei für das Beschwerdeverfahren ihre eigenen Parteikosten zu tragen.