20. 20.1 Hat – wie im vorliegenden Verfahren – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gesamthaft betrachtet, unterliegen beide Parteien je zur Hälfte. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden deshalb halbiert und die oberinstanzlichen Parteikosten wettgeschlagen. 20.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD;