19. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sistierung des Verfahrens CIV 23 3781 bis zur Einreichung der Klage in Sachen ausserordentliche Kündigung der Pacht vom 1. Juni 2023 bzw. bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der entsprechenden Klage zu befristen ist. Ausserdem ist die Vorinstanz anzuweisen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Sistierung in der Zwischenzeit vorliegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V.