Die Vorinstanz wird nun zu prüfen haben, ob die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit die Klage betreffend die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung vom 1. Juni 2023 eingereicht hat oder ob die Frist für die Einreichung der entsprechenden Klage abgelaufen ist. Falls eine der beiden Bedingungen eingetreten ist, hat sie die Sistierung aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen. Im Falle der Einreichung der Klage hat die Vorinstanz neben der Aufhebung der Sistierung die beiden Verfahren zu koordinieren, wobei nach dem Gesagten eine Verfahrensvereinigung im Vordergrund stehen dürfte.