Indem die Vorinstanz übersehen hat, dass ab Einreichung der Klage betreffend die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung eine Verfahrensvereinigung das Mittel der ersten Wahl zur Koordination der beiden Verfahren gewesen wäre, hat sie einen Rechtsfehler in der Ermessensausübung begangen. Die Vorinstanz wird nun zu prüfen haben, ob die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit die Klage betreffend die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung vom 1. Juni 2023 eingereicht hat oder ob die Frist für die Einreichung der entsprechenden Klage abgelaufen ist.