Dies hätte dem Eventualantrag des Beschwerdeführers in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 11. Juli 2023 entsprochen (vgl. E. 3 oben). Indem die Vorinstanz übersehen hat, dass ab Einreichung der Klage betreffend die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung eine Verfahrensvereinigung das Mittel der ersten Wahl zur Koordination der beiden Verfahren gewesen wäre, hat sie einen Rechtsfehler in der Ermessensausübung begangen.