Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist deshalb eine Verfahrensvereinigung einer Sistierung vorzuziehen, falls beides möglich ist (vgl. E. 18.1 oben). Die Vorinstanz hätte deshalb das Verfahren CIV 23 3781 nicht bis zur Erledigung des Verfahrens in Sachen ausserordentliche Kündigung der Pacht vom 1. Juni 2023 sistieren dürfen, sondern lediglich bis zur Einreichung der entsprechenden Klage bzw. bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Klage. Dies hätte dem Eventualantrag des Beschwerdeführers in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 11. Juli 2023 entsprochen (vgl. E. 3 oben).