Zur Verhinderung sich widersprechender Urteile war es damit nötig, die beiden Verfahren zu koordinieren. 18.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Gefahr sich widersprechender Urteile könnte zudem – falls eine entsprechende Klage eingereicht werde – ohne Weiteres auch durch Vereinigung der beiden Verfahren i.S.v. Art. 125 Bst. c ZPO gebannt werden. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Bei einer Verfahrensvereinigung gemäss Art. 125 Bst. c ZPO wird das Beschleunigungsgebot nicht tangiert.