Dieses Argument des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin hat die ausserordentliche Kündigung bereits vor der Einreichung der Klage vom 5. Juli 2023 im Verfahren CIV 23 3781 bei der Schlichtungsbehörde angefochten. Es war damit schon ein Verfahren betreffend Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung hängig, als die Vorinstanz über das Sistierungsgesuch entschied. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieses Verfahren erst bei der Schlichtungsbehörde und noch nicht beim Regionalgericht hängig war. Zur Verhinderung sich widersprechender Urteile war es damit nötig, die beiden Verfahren zu koordinieren.