Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erübrigt sich nämlich ein Entscheid über die von der Beschwerdegegnerin beantragte Erstreckung im Verfahren CIV 23 3781, wenn sich herausstellen sollte, dass die ausserordentliche Kündigung zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die Vorinstanz das Verfahren CIV 23 3781 nicht hätte sistieren dürfen, solange noch keine Klage betreffend die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung vom 1. Juni 2023 eingereicht worden sei. Dieses Argument des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen.