Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es zur Verhinderung von sich widersprechenden Urteilen sinnvoll ist, das Verfahren CIV 23 3781 mit einem allfälligen Verfahren betreffend ausserordentliche Kündigung vom 1. Juni 2023 zu koordinieren. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erübrigt sich nämlich ein Entscheid über die von der Beschwerdegegnerin beantragte Erstreckung im Verfahren CIV 23 3781, wenn sich herausstellen sollte, dass die ausserordentliche Kündigung zu Recht erfolgt ist.