Falls die Koordination der Verfahren auch mittels einer Prozessüberweisung gemäss Art. 127 Abs. 1 ZPO oder einer Verfahrensvereinigung gemäss Art. 125 Bst. c ZPO geschehen kann, sind diesen Mitteln im Verhältnis zur Sistierung der Vorzug zu geben (vgl. BGE 141 III 549 E. 6.5). 18.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es zur Verhinderung von sich widersprechenden Urteilen sinnvoll ist, das Verfahren CIV 23 3781 mit einem allfälligen Verfahren betreffend ausserordentliche Kündigung vom 1. Juni 2023 zu koordinieren.