126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Die Aussetzung ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. In diesem Fall ist ein Spannungsfeld mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Kauf zu nehmen. Falls die Koordination der Verfahren auch mittels einer Prozessüberweisung gemäss Art. 127 Abs. 1 ZPO oder einer Verfahrensvereinigung gemäss Art. 125 Bst.