18. 18.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifel geht das Beschleunigungsgebot vor (BGE 135 III 127 E. 3.4; 119 II 386 E. 1b = Pra 1994 Nr. 231 S. 760; Urteil des Bundesgerichts 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1). Allerdings ist aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr widersprüchlicher Urteile zu vermeiden, dass mehrere Gerichte gleichzeitig identische Forderungen behandeln. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt.