Damit sei er bewusst das Risiko eingegangen, dass die zwei Verfahren «seriell» behandelt werden. Anstelle einer unnötigen ausserordentlichen Kündigung hätte er die angeblichen Pflichtverletzungen im Erstreckungsprozess bezüglich ordentlicher Kündigung vorbringen können. Dann wären alle Fragen in einem Verfahren geklärt worden. 6 IV. 17. (…)