16. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer durch das Aussprechen von zwei Kündigungen (ordentliche und ausserordentliche Kündigung) auf dasselbe Datum, nämlich den 29. Februar 2024, selbst für die Koordinationsprobleme verantwortlich sei. Indem er unnötigerweise zwei Anfechtungsobjekte (Kündigungen) generiert habe, komme es überhaupt zu einer Parallelität der Verfahren. Damit sei er bewusst das Risiko eingegangen, dass die zwei Verfahren «seriell» behandelt werden.