a LPG reiche bereits eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Pächters, um eine Pachterstreckung auszuschliessen. Eine ausserordentliche Kündigung sei dafür nicht erforderlich. Zudem sehe Art. 27 Abs. 2 LPG noch andere Gründe vor, welche eine Pachterstreckung unzumutbar machen würden und welche im vorliegenden Fall erfüllt sein könnten. 15.4 Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass eine Verfahrenssistierung nicht zweckmässig erscheine und der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen gewesen wäre. Indem die Vorinstanz die Sistierung dennoch angeordnet habe, habe sie Art. 126 Abs. 1 ZPO verletzt.