Da der Kündigungstermin (Ende Februar 2024) an sich unbestritten sei, würde ein solches Vorgehen dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Zudem würden die Beschwerdegegnerin und ihre Mutter von einer unangemessen langen «kalten Erstreckung» profitieren. 15.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es auch nicht zutreffe, dass eine Pachterstreckung nur dann ausgeschlossen wäre, wenn die ausserordentliche Kündigung vom 1. Juni 2023 zu Recht erfolgt sei. Denn gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. a LPG reiche bereits eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Pächters, um eine Pachterstreckung auszuschliessen.