Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei zu berücksichtigen, dass wenn die beiden Kündigungen in zeitlich aufeinanderfolgenden Verfahren behandelt würden (also «seriell» und nicht «parallel»), unter Umständen die Streitigkeit unnötig verlängert werde. Falls die ausserordentliche Kündigung letztinstanzlich wider Erwarten nicht geschützt werden sollte, müsste ein zweites, im schlimmsten Fall jahrelanges Verfahren in Angriff genommen werden. Da der Kündigungstermin (Ende Februar 2024) an sich unbestritten sei, würde ein solches Vorgehen dem Beschleunigungsgebot widersprechen.