Bereits aus diesem Grund erscheine es nicht zweckmässig, das Verfahren CIV 23 3781 bereits jetzt zu sistieren. Die Gefahr sich widersprechender Urteile könnte zudem – falls eine entsprechende Klage eingereicht werde – ohne Weiteres auch durch Vereinigung der beiden Verfahren i.S.v. Art. 125 Bst. c ZPO gebannt werden. Dies wäre im vorliegenden Verfahren wesentlich sinnvoller, zumal eine Vereinigung weder zu unnötigem Prozessaufwand noch zu einer ungebührlichen Prozessverzögerung führen würde und sich in beiden Verfahren letztlich dieselben Beweis- und Rechtsfragen stellen würden.