5 CIV 23 3781 mit einem allfälligen Verfahren betreffend ausserordentliche Kündigung vom 1. Juni 2023 zu koordinieren. Ein entsprechendes Verfahren sei jedoch noch nicht einmal bei der Vorinstanz hängig. Es sei nicht klar, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich eine entsprechende Klage einreichen werde. Bereits aus diesem Grund erscheine es nicht zweckmässig, das Verfahren CIV 23 3781 bereits jetzt zu sistieren.