14. Für die Begründung der Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Sistierung verwies die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. August 2023 auf die Begründung zur Verfügung vom 10. Juli 2023 (pag. 31). In der entsprechenden Begründung hielt sie fest, dass über die beantragte Erstreckung nicht mehr entschieden werden müsse, falls sich ergeben sollte, dass die ausserordentliche Kündigung zu Recht erfolgt sei. Es sei daher zur Verhinderung sich widersprechender Urteile notwendig, auf den Ausgang des Verfahrens betreffend ausserordentliche Kündigung zu warten.