Wie von den Parteien beantragt, hat das Obergericht die Vorakten CIV 23 3781 ediert. Die Edition der Akten des Verfahrens CIV 23 3727 und des Schlichtungsverfahrens BM 23 1437/064 erscheint dagegen nicht notwendig, da dadurch keine neuen relevanten Erkenntnisse zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung). Deshalb sind die entsprechenden Editionsanträge abzuweisen. III.