Anhand der Beschwerdebegründung ist das Rechtsbegehren so zu interpretieren, dass Ziff. 1 der Verfügung vom 3. August 2023 nicht angefochten ist, sondern dass Streitgegenstand nur die Sistierung und die Abweisung der Anträge auf Verfahrensvereinigung bilden. 9.2 Gegen die Sistierung des Verfahrens ist die Beschwerde gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO zulässig. 9.3 Gegen prozessleitende Entscheide betreffend die Vereinigung von Klagen (Art. 125 Bst. c ZPO) räumt das Gesetz keine besonderen Rechtsmittel ein. Es ist damit nur die Beschwerde gemäss Art. 319 Bst.