Dies macht keinen Sinn. Die Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen, namentlich wenn ein formeller Antrag auf Aufhebung der gesamten Verfügung gestellt wird, sich aber aus der Begründung ergibt, dass nur ein Teil der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden soll (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 26 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 6.2). Anhand der Beschwerdebegründung ist das Rechtsbegehren so zu interpretieren, dass Ziff.