9. 9.1 Der Beschwerdeführer verlangt die integrale Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2023. Er beanstandet damit sowohl die Sistierung des Verfahrens (Ziff. 2 der Verfügung) als auch die Abweisung der Anträge auf Verfahrensvereinigung (Ziff. 3 und Ziff. 4 der Verfügung). Gemäss Wortlaut wäre damit aber auch Ziff. 1 der Verfügung angefochten, worin die Vorinstanz lediglich den Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2023 bestätigt und sie der Beschwerdegegnerin zugestellt hat (vgl. E. 4 oben). Dies macht keinen Sinn.