3 8. Anfechtungsobjekte bilden die beiden prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz vom 10. Juli 2023 und vom 3. August 2023. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 3. August 2023 die Verfügung vom 10. Juli 2023 ersetzt und Ziff. 2 der Verfügung vom 3. August 2023 eine erneute Sistierungsanordnung enthält. Somit besteht bezüglich der Anfechtung der Verfügung vom 10. Juli 2023 kein Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die Ziff. 3 und Ziff.