6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2023 (pag. 69 ff.) beantragte die Beschwerdegegnerin – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. II. 7. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).