2. Der Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Sistierung vom 11.07.2023 wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Beklagten vom 11.07.2023 auf Vereinigung der Verfahren CIV 23 3781 und CIV 23 3727 wird abgewiesen. 4. Der Eventualantrag des Beklagten vom 11.07.2023 wird, soweit die Vereinigung der Verfahren CIV 23 3781, CIV 23 3727 und das neue Verfahren betreffend ausserordentliche Kündigung der Pacht vom 01.06.2023 betreffend, abgewiesen. Ebenfalls vom 3. August 2023 datiert die Begründung der Verfügung vom 10. Juli 2023 (pag. 33 ff.).