Mit Klage vom 5. Juli 2023 (pag. 1 ff.; CIV 23 3781) beantragte die Beschwerdegegnerin beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) eine Pachterstreckung um maximal sechs Jahre. Als prozessualen Antrag verlangte sie, das Verfahren sei bis zur Erledigung des Verfahrens in Sachen ausserordentliche Kündigung der Pacht vom 1. Juni 2023 zu sistieren. 2. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 (pag. 15 ff.) stellte die Vorinstanz die Klage dem Beschwerdeführer zu und stellte fest, dass die Rechtshängigkeit am 6. April 2023