Im Schlichtungsverfahren und in der Klage vom 3. Juli 2023 (CIV 23 3727) behauptete F.________, dass nicht sie, sondern ihre Tochter die Mieterin sei. 1.3 Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 kündigte der Beschwerdeführer das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin zusätzlich auch noch ausserordentlich i.S.v. Art. 22b Bst. c i.V.m. Art. 22a LPG. Diese ausserordentliche Kündigung focht die Beschwerdegegnerin mit Schlichtungsgesuch vom 29. Juni 2023 an. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. August 2023 (BM 23 1437/064) erhielt sie die Klagebewilligung. 1.4 Mit Klage vom 5. Juli 2023 (pag.