Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 kündigte der Beschwerdeführer dieses Vertragsverhältnis i.S.v. Art. 16 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) per 29. Februar 2024. Die Gültigkeit dieser ordentlichen Kündigung ist unbestritten. 1.2 Ebenfalls mit Schreiben vom 31. Januar 2023 kündigte der Beschwerdeführer das Mietverhältnis betreffend die zum Reiterhof gehörende Wohnung per 31. Mai 2023. Adressatin der Kündigung war F.________, die Mutter der Beschwerdegegnerin. Im Schlichtungsverfahren und in der Klage vom 3. Juli 2023 (CIV 23 3727) behauptete F.___