4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 7'500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger - der Berufungsbeklagten - der Nebenintervenientin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland Bern, 14. Februar 2024 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: