botenen Zeitaufwandes zu rund 75% auszuschöpfen ist. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten demnach eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen. Auslagen hat die Berufungsbeklagte keine geltend gemacht. Die Berufungsbeklagte ist zudem mehrwertsteuerpflichtig (vgl. www.uid.admin.ch, weshalb die Mehrwertsteuer auf dem Honorar bei der Bestimmung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014). 9 Die Kammer entscheidet: