Ein Zuschlag rechtfertigt sich umso weniger, als die Berufungsbeklagte die Ausführungen des Berufungsklägers selber als für das Verfahren irrelevant und damit an der Sache vorbeigehend bezeichnet. Mit Blick auf den eigentlichen Verfahrensgegenstand und vor dem Hintergrund, dass sich das vorliegende Verfahren auf die von den Parteien nicht thematisierte Frage der sachlichen Zuständigkeit des Regionalgericht beschränkt, ist von einer durchschnittlichen Schwierigkeit bei einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen, so dass der Tarifrahmen unter Berücksichtigung des ge-