Diesen Zuschlag begründet er mit dem Bezug des Verfahrens zum zugrundeliegenden Prätendentenstreit und den zahlreichen «verfahrensfremden, irrelevanten» vom Berufungskläger aufgeworfenen Vorfragen. Ferner sei die Bedeutung und die Schwierigkeit des Verfahren als sehr hoch einzustufen (pag. 313). 5.5.5 Wie von der Berufungsbeklagten selber ausgeführt, liegt das von ihr geltend gemachte Honorar ausserhalb des Tarifrahmens gemäss PKV. Entgegen ihrer Darstellung sind für das Obergericht indessen keine Umstände ersichtlich, die einen Zuschlag nach Art. 9 PKV rechtfertigen würden.