8 deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 5.5.4 Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote vom 22. September 2023 ein «Grundhonorar» von CHF 10'620.00 sowie einen Zuschlag von CHF 3'186.00, ausmachend insgesamt CHF 13'806.00 geltend. Diesen Zuschlag begründet er mit dem Bezug des Verfahrens zum zugrundeliegenden Prätendentenstreit und den zahlreichen «verfahrensfremden, irrelevanten» vom Berufungskläger aufgeworfenen Vorfragen.