5.5 5.5.1 Als unterliegende Partei hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten und der Nebenintervenientin grundsätzlich eine Parteientschädigung zu entrichten. 5.5.2 Was die Entschädigung der Nebenintervenientin betrifft, hat sie auch oberinstanzlich keine Gründe dargetan, weshalb ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen werden sollte. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf das in E. 5.3.4 Gesagte ist ihr somit auch für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.5.3 Demgegenüber steht der als obsiegend anzusehenden Berufungsbeklagten oberinstanzlich eine Parteientschädigung zu.