Wie bereits das Regionalgericht ausgeführt hat, hat die Nebenintervenientin keine Gründe aufgeführt, weshalb ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre. Solche hat sie denn auch in ihrer Berufungsantwort nicht nachgereicht, weshalb sich der Einwand als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erwiese. 5.4 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 7'500.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets, [VKD; BSG 161.12]), werden dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art.