Es rechtfertigt sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen. Abgesehen von Billigkeitsgründen ist der Nebenpartei daher im Allgemeinen keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 130 III 571 E. 6). Wie bereits das Regionalgericht ausgeführt hat, hat die Nebenintervenientin keine Gründe aufgeführt, weshalb ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre.